BISSV Sportverein
Der Bonn International School Sportverein e.V. (BISSV) bietet das ganze Jahr über spannende Sportmöglichkeiten für Kinder und Erwachsene. Unsere Mitglieder sind SchülerInnen, Familien und LehrerInnen der BIS sowie sportbegeisterte Bonnerinnen und Bonner.Das Ziel des BISSV ist es, starke Verbindungen zu anderen Bonner Sportvereinen zu entwickeln und gleichzeitig den Sinn für Fairplay und sportliche Integrität durch die internationale Sprache des Sports zu fördern.
Die BISSV-Mitgliedschaft ist offen für alle
Sowohl die Familien der Bonn International School (Erwachsene und SchülerInnen) als auch die Öffentlichkeit sind herzlich eingeladen, BISSV beizutreten. Der Grundbeitrag für Einzelpersonen beträgt 70 € für SchülerInnen und 100 € für Erwachsene. Zusätzliche Kosten entstehen pro gewählter Sportart. Nähere Informationen zu den Kosten finden Sie unter der Rubrik Satzung & Beitragsordnung.
Der Versicherungsschutz durch die Sporthilfe NRW ist im BISSV-Mitgliedsbeitrag enthalten und ergänzt die individuelle Privatversicherung.
Der BISSV kann im Zuge seines Wachstums weitere Aktivitäten und Sportmannschaften anbieten. Alle Mannschaften sind nur dann garantiert, wenn eine Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.
Wenn Sie Fragen zum Verein haben oder weitere Informationen wünschen, wenden Sie sich gerne an das BISSV Büro; telefonisch unter +49 (0)228-308 54 704 oder +49 160-91205307 erreichbar.
In dieser Rubrik
Allgemeine Informationen
Satzung
BISSV Bonn International School Sportverein e.V. Satzung
Artikel 1 - Name, Rechtsform, Sitz, Rechnungslegung
1.1 Der Bonn International School Sportverein e.V. (BISSV e.V.) ist die Vereinigung der Mitglieder des von den Eltern gewählten Vorstandes der Bonn International School e.V. im Folgenden genannt Verein.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn.
1.3 Der Verein erstellt seine Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz jeweils zum 31. Juli eines Kalenderjahres (Geschäftsjahr).
Artikel 2 – Allgemeine Grundsätze
2.1 Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
2.2 Der Verein tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.
2.3 Jedes Amt im Verein ist Frauen und Männern zugänglich.
2.4 Die Satzung und Ordnungen des Vereins gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.
Artikel 3 – Mitgliedschaften
3.1 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NRW) und erkennt dessen Regeln und Werte an. Diejenigen Mitglieder des Vereins, die an von der BIS oder dem Verein organisierten Sportwettkämpfen teilnehmen sollen, werden beim LSB NRW registriert.
3.2 Über weitere Mitgliedschaften bei anderen Organisationen entscheidet der Vorstand. Die Rechte des Vereins und seiner Mitglieder aus dieser Satzung dürfen dadurch nicht berührt werden.
Artikel 4 – Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Förderung der sportlichen Aktivitäten an der Bonn International School (BIS) und, durch seine Mitgliedschaft im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, die Schaffung einer Basis für die Entwicklung von Verbindungen mit lokalen und regionalen Gruppen durch die internationale Sprache des Sports.
Artikel 5 - Gemeinnützigkeit
5.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
5.2 Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1, Satz 2 AO, sofern er nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
5.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.
Artikel 6 – Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen
6.1 Der Verein regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.
6.2 Die Beschlüsse und Ordnungen sind zu veröffentlichen (Website) und auf Anforderung jedem Mitglied schriftlich zur Verfügung zu stellen.
Artikel 7 - Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder,
b) aktive Mitglieder
c) passive Mitglieder und
d) Ehrenmitglieder.
Artikel 8 – Erwerb der Mitgliedschaft
8.1 Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch einstimmigen Beschluss aller ordentlichen Mitglieder. Als ordentliche Mitglieder können nur die von Eltern gewählten Mitglieder des Vorstandes der Bonn International School e.V. in den Verein aufgenommen werden.
8.2 Die Aufnahme von aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand des Vereins auf den schriftlichen Antrag des Mitglieds. Mit der Annahme des Antrags durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft des aktiven oder passiven Mitglieds.
8.3 Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und Annahme der Mitgliedschaft durch das Ehrenmitglied.
Artikel 9 – Erlöschen der Mitgliedschaft
9.1 Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein erlischt:
a) durch den Tod des Mitglieds oder Verlust des Amtes als von Eltern gewählter Vertreter im Vorstand des Bonn International School e.V.
b) durch Austritt und
c) durch Ausschluss.
9.2 Die aktive oder passive Mitgliedschaft im Verein erlischt:
a) durch den Tod des Mitglieds
b) durch Austritt und
c) durch Ausschluss.
9.3 Die Ehrenmitgliedschaft im Verein erlischt:
a) durch den Tod des Ehrenmitglieds,
b) durch Austritt und
c) durch Ausschluss.
9.4 Mit dem Erlöschen einer Mitgliedschaft gehen alle durch diese Satzung und vertragliche Vereinbarungen erworbenen Rechte und Befugnisse auf den Verein über.
Artikel 10 – Ausschluss
10.1 Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds oder eines Ehrenmitglieds erfolgt durch die Mitgliederversammlung, und zwar nur in den nachfolgend bezeichneten Fällen:
a) wenn die Pflichten der Mitglieder gröblich verletzt und die Verletzung trotz durch den Vorstand erfolgter schriftlicher Abmahnung fortgesetzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein oder einem anderen Mitglied gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze verstößt. Ein solcher Verstoß liegt in jedem Fall vor, wenn ein Mitglied nachhaltig die bindenden Bestimmungen des Landessportbundes verletzt.
10.2 Der Ausschluss eines aktiven oder passiven Mitglieds erfolgt durch den Vorstand, und zwar nur in den nachfolgend bezeichneten Fällen:
a) wenn die Pflichten der Mitglieder gröblich verletzt und die Verletzung trotz durch den Vorstand erfolgter schriftlicher Abmahnung fortgesetzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein oder einem anderen Mitglied gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze verstößt. Ein solcher Verstoß liegt in jedem Fall vor, wenn ein Mitglied nachhaltig die bindenden Bestimmungen des Landessportbundes verletzt.
Artikel 11 – Ehrenmitgliedschaft
Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Sport besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder nehmen an Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil.
Artikel 12 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte
12.1 Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teilzunehmen, bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken, ihr Stimmrecht und aktives sowie passives Wahlrecht auszuüben sowie Anträge zur Beschlussfassung einzubringen. Sie sind berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen des Vereins in dem in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen.
12.2 Die aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den öffentlichen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen und ihr passives Wahlrecht auszuüben. Sie sind berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen des Vereins in dem in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen.
Pflichten
12.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
12.4 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen und Ordnungen des Landessportbundes, der Lizenzligen und Sportverbände, an deren Wettkämpfen Mitglieder des Vereins teilnehmen, zu befolgen und eigene Beschwerden gegen andere Mitglieder, Vereine oder Sportverbände und deren Mitgliedern dem Vorstand vorzulegen.
Artikel 13 - Teilnahme- und Mitgliedsbeiträge
13.1 Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
13.2 Aktive und passive Mitglieder zahlen jährlich einen von der Mitgliederversammlung für das nachfolgende Geschäftsjahr zu bestimmenden Mitgliedsbeitrag (Sockelbetrag). Im Falle der unterjährigen Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Erstattung des anteiligen Mitgliedsbeitrages.
13.3 Für bestimmte Sportarten fallen zusätzliche Teilnahmebeiträge an, die von den aktiven und passiven Mitgliedern mit dem Mitgliedsbeitrag zu entrichten sind. Die Bestimmung der Sportarten und die Festsetzung der Teilnahmebeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung für das jeweils nachfolgende Geschäftsjahr.
13.4 In Einzelfällen ohne wesentliche (nicht mehr als 5%) Auswirkungen auf das Jahresbudget beschließt der Vorstand notwendige Preisanpassungen der Teilnahmebeiträge für bestimmte Sportarten sowie die Aufnahme zusätzlicher Sportangebote.
Artikel 14 – Finanzen
Der Verein bestreitet seine Aufgaben insbesondere aus Erträgen sportlicher Veranstaltungen, durch Beiträge aus der Mitgliedschaft sowie sonstigen Beiträgen und Einnahmen. Soweit diese Einnahmen zum Bestreiten der Ausgaben nicht ausreichen, können Umlagen von den aktiven und passiven Mitgliedern erhoben werden. Über die Erhebung und Höhe von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Artikel 15 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Artikel 16 - Mitgliederversammlung
16.1 Der Verein hält in jedem Geschäftsjahr eine Mitgliederversammlung ab.
16.2 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
16.3 Die Einberufung erfolgt schriftlich und/oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung.
16.4 Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern, den aktiven und passiven Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern.
16.5 Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Die aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teil.
16.6 Niemand darf abstimmen, wenn die Beschlussfassung ihn selbst unmittelbar betrifft.
16.7 Das Stimmrecht eines ordentlichen Mitglieds entfällt, wenn über seinen Ausschluss abgestimmt wird.
Artikel 17 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
17.1 Der Mitgliederversammlung steht die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins zu.
17.2 Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
a) die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden,
b) die Wahl des Schatzmeisters,
c) die Wahl des Schriftführers,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr und etwaiger Umlagen,
f) die Satzung, Ordnungen und deren Änderungen,
g) die Erledigung von Anträgen,
h) die Aufnahme und der Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern,
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
17.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
Artikel 18 – Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmberechtigten,
b) Bestätigung des Protokolls über die Sitzung der letzten Mitgliederversammlung,
c) Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
d) Bericht des Schatzmeisters,
e) Genehmigung der Haushaltspläne für das nächste Geschäftsjahr,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Neuwahl des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeisters, Schriftführers und Bestellung der Kassenprüfer,
h) Anträge auf Satzungsänderungen,
i) andere Anträge,
j) Anfragen und Mitteilungen.
Artikel 19 – Abstimmungsregeln und Wahlen
19.1 Zur wirksamen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
19.2 Satzungsänderungen sowie Ordnungsänderungen und die Festsetzung von Umlagen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über Angelegenheiten, für die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, gelten ungültige Stimmen als abgegebene Stimmen.
19.3 Die Wahlen auf Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl durch Zuruf oder offenen Abstimmung erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Artikel 20 – Anträge und Beschlussfähigkeit
20.1 Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von den ordentlichen Mitgliedern eingebracht werden. Sie sind mit der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den ordentlichen Mitgliedern bekannt zu geben. Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Satzungsänderungen betreffen, mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zur Beschlussfassung zugelassen werden.
20.2 Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist und bleibt beschlussfähig, wenn bei der Feststellung der Stimmberechtigten mindestens die Hälfte der Gesamtstimmen vertreten ist.
20.3 Wird eine bei der Feststellung der Stimmberechtigten beschlussunfähige Mitgliederversammlung auch nicht innerhalb einer Frist von drei Stunden beschlussfähig, so kann sie innerhalb der nächsten drei Stunden mit mündlicher Ladung an Ort und Stelle für einen Zeitpunkt des nächsten Tages mit einer Ladungsfrist von mindestens acht Stunden erneut einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Gesamtstimmen beschlussfähig.
Artikel 21 – außerordentliche Mitgliederversammlung
21.1 Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
21.2 Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
21.3 Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Anträgen ist den ordentlichen Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen mitzuteilen.
Artikel 22 – Zulassung der Öffentlichkeit
Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.
Artikel 23 - Der Vorstand
23.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. dem Direktor der BIS
6. einem weiteren Mitglied der erweiterten Schulleitung der BIS
7. dem sportlichen Leiter des BISSV.
8. dem Koordinator der außerschulischen Aktivitäten der BIS
23.2 Die Mitglieder des Vorstandes nach Nr. 1 bis Nr. 4 werden für die Amtszeit von einem Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung gewählt.
23.3 Das Mitglied des Vorstandes nach Nr. 5 wird für die Amtszeit von einem Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung bestätigt, soweit sich die Laufzeit des Anstellungsvertrages bei der BIS mindestens über das nächste Geschäftsjahr erstreckt.
23.4 Die Mitglieder des Vorstandes nach Nr. 6 bis Nr. 8 werden für die Amtszeit von einem Geschäftsjahr von dem Direktor der BIS vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
23.5 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit Alleinvertretungsbefugnis im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB. Für seine Tätigkeit erhält er keine Vergütung.
23.6 Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Das Vorstandsmitglied nach Nr. 8 ist lediglich beratend ohne Stimmrecht tätig. Entscheidungen und Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Verhandlung in einer Vorstandsitzung oder Übersendung einer Entscheidungs- oder Beschlussvorlage (schriftlichen oder per E-Mail) im Umlaufverfahren.
23.7 Die Einberufung zur Vorstandsitzung erfolgt durch den Vorsitzenden. Über den Inhalt der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll gefertigt, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben wird.
23.8 Der Vorstand wir durch den Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Artikel 24 - Auflösung
24.1 Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
24.2 Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Diese Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 28. März 2017.
Gebührenordnung
Beitrags- und Gebührenordnung des
Bonn International School Sport Vereins e.V.
Die vorliegende Beitrags- und Gebührenordnung ergänzt und detailliert die Festlegungen der aktuell gültigen Satzung des Bonn International School Sport Vereins e.V. (im nachfolgenden „Verein“ genannt). Sie tritt mit Beschluss des Vereinsvorstandes und Veröffentlichung in Kraft und ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Beitragsordnung regelt die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den Verein.
§ 1 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
§ 2 Höhe und Staffelung des Mitgliedsbeitrages
Die Höhe des Beitrages wird durch den Vereinsvorstand festgelegt. Im Mitgliedsbeitrag sind die Beiträge für die Sportversicherung durch den Landessportbund e.V. enthalten. Eine Staffelung der Beiträge erfolgt nicht.
Die aktuell gültige jährliche Beitragshöhe für das Schuljahr 2020/2021 beträgt 70 Euro für Schüler und 100 Euro für Erwachsene pro Mitglied.
Zusätzliche Beiträge fallen jährlich an für: | |
---|---|
Fussball |
200 Euro E & F-Jugend und Bambini (2x pro Woche Training plus Spielbetrieb, Freundschaftsspiele bei Bambini) |
Basketball U10 |
180 Euro für Mädchen (2x pro Woche Training und Spielbetrieb) |
Laufen/Running Club | 180 Euro (monatliche Schülerlauf) |
Schwimmen |
180 Euro für Nichtschwimmer Kurs für 3 Monate
|
§ 3 Beitragspflicht
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird mit Erhalt der Rechnung fällig, die die Verwaltung der Bonn International School ausstellt. Die Beitragspflicht endet bei Austritt aus dem Vereins nach Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni des jeweiligen Jahres. Ein Anspruch auf anteilige Entschädigung des Mitgliedsbeitrages besteht hierbei jedoch nicht.
§ 4 Beitragsbefreiungen
1 Von der Verpflichtung zur Entrichtung des regulären Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr sind folgende Mitglieder befreit:
a. Übungsleiter
b. Mannschaftsbetreuer
c. Schiedsrichter
d. Ordentliche Mitglieder
e. Ehrenmitglieder
f. BISSV Vorstandsmitglieder
2 Die Befreiung gilt für unter dem Punkt 1. genannten Gruppen ausschließlich für
die Zeit, in der sie für die jeweiligen Aufgaben aktiv tätig sind und betrifft nicht die zusätzlichen Beiträge für einzelne Sportarten nach § 2.
3 Die Ernennung von Mitgliedern für die unter Punkt 1. genannten Gruppen kann ausschließlich durch den Vereinsvorstand vorgenommen werden.
4 Unter besonderen Umständen (z.B. Sozialfällen, ruhende Mitgliedschaften o.ä.) können Mitglieder zeitweise von der Beitragspflicht entbunden werden. Eine Entscheidung darüber ist im Vereinsvorstand zu treffen.
§ 5 Zahlungsmodalitäten
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird grundsätzlich per Rechnung erhoben.
- Bei unterjährigem Eintritt des Mitglieds erfolgt eine anteilige monatliche Berechnung des Jahresbeitrages, dabei wird der Mitgliedsbeitrag immer zu Beginn des Eintrittsmonats fällig.
§ 6 Mahnung und Verzug
- Sofern der Mitgliedsbeitrag oder andere Forderungen zum Fälligkeitsdatum nicht auf dem Vereinskonto eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
- Der Verein ist berechtigt, spätestens 14 Tage nach Zahlungsverzug das jeweilige Mitglied anzumahnen. Sofern ein Ausgleich der offenen Forderung nicht erfolgt, kann der Verein im Abstand von jeweils 14 Tagen zur vorherigen Mahnung weitere Mahnungen an das säumige Mitglied verschicken.
- Der Verein ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit dem Mahnungsprozess entstehenden Auslagen und Aufwände dem Mitglied zusätzlich zu belasten.
- Der Verein ist spätestens nach dreimaliger wiederholter Aufforderung (schriftliche Mahnungen) zur Zahlungen ausstehender Forderungen berechtigt gerichtliche Schritte gegen das Mitglied bzw. gegen den gesetzlichen Vertreter zur Begleichung der offenen Forderungen einzuleiten. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind in voller Höhe durch das säumige Mitglied bzw. dem gesetzlichen Vertreter zu tragen.
§ 8 Umlagen
Zur Aufrechterhaltung eines geregelten Sport- und Vereinsbetriebs kann von der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 14 der aktuell gültigen Vereinssatzung eine einmalige Vereinsumlage beschlossen werden. Sofern in der Mitgliederversammlung nicht anders entschieden wurde, ist diese Umlage zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen und anderen Gebühren von allen Mitgliedern an den Verein zu zahlen und ist mit dem Datum des Beschlusses der Mitgliederversammlung fällig.